Satzung des TSV Heiningen 1892 e.V.

Neufassung vom 25.03.2011

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Heiningen 1892 e.V.“

(2) Er wurde im Jahre 1892 gegründet.

(3) Er hat seinen Sitz in Heiningen, Kreis Göppingen.

(4) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen unter der Nr. 32 eingetragen.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung

(a) des Sports (u.a. des Breiten- und Gesundheitssports)

(b) der Jugendhilfe

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

(a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

(b) die Durchführung sportlicher Veranstaltungen

(c) den Einsatz qualifizierter Übungsleiter

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(7) Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

(8) Bestrebungen politischer oder konfessioneller Art sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft des Vereins bei anderen Vereinigungen

(1) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Er und seine Mitglieder erkennen für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnungen, Spielordnungen, Disziplinarordnungen und dergleichen) des Württembergischen Landessportbundes und der in ihm organisierten Fachsportverbände sowie des Sportkreises Göppingen und seiner Fachverbände an.

(2) Der Verein kann auf Beschluss des Haupt- und Verwaltungsausschusses Verbänden oder Vereinigungen mit gleichem oder dem Verein sonst förderlichem Zweck beitreten.

§ 4 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus

(a) aktiven Mitgliedern,

(b) passiven Mitgliedern,

(c) ordentlichen Mitgliedern,

(d) außerordentlichen Mitgliedern,

(e) Ehrenmitgliedern.

(2) Mitglieder, die aktiv am Sportangebot des Vereins teilnehmen, können keine passiven Mitglieder sein.

(3) Minderjährige und sonstige nicht voll geschäftsfähige Personen sind außerordentliche Mitglieder. Sie genießen nur eingeschränkte Mitgliedsrechte. Alle übrigen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.

(4) Ehrenmitglieder sind solche, die durch Beschluss des erweiterten Vorstandes zu solchen ernannt wurden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.

(3) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(4) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich auf einem dafür vom Verein zur Verfügung gestellten Vordruck zu stellen.

(5) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder einer sonstigen nicht voll geschäftsfähigen Person bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

(6) Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder im Verein geführt.

(7) Die Mitgliedschaft gilt als erworben, sofern nicht der erweiterte Vorstand innerhalb von 4 Monaten einen Beschluss über die Ablehnung des Antrags fasst.

(8) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

(a) mit dem Tod des Mitglieds,

(b) durch Austritt,

(c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

(d) durch Ausschluss aus dem Verein,

(e) durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2) Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

(a) Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden. Eine rückwirkende Kündigung der Mitgliedschaft ist nur laut (b) möglich.

(b) Ein Mitglied, das im laufenden Geschäftsjahr volljährig wird, erhält in den ersten fünf Monaten des nachfolgenden Geschäftsjahres das Recht, den Austritt rückwirkend zum Anfang dieses Geschäftsjahres zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags, einer Umlage oder der Aufnahmegebühr (§ 7 Nr. 1 bis Nr. 3) im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied durch den erweiterten Vorstand mitzuteilen, wenn seine Anschrift dem erweiterten Vorstand bekannt ist.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Haupt- und Verwaltungsausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein gröblicher Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere dann vor, wenn das betreffende Mitglied das Ansehen des Vereins oder einer Vereinigung, der der Verein angehört, durch Äußerungen oder Handlungen herabgesetzt hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder vor dem Haupt- und Verwaltungsausschuss zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen und mit Gründen zu versehen. Gegen die Entscheidung des Haupt- und Verwaltungsausschuss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschlussbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge, Umlagen

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Zu zahlen sind, bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr, sowie jährlich ein Jahresbeitrag. Durch den Vorstand können auch sonstige Dienstleistungen z.B. Arbeitsdienste, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

(2) Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzlichen Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.

(3) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei jährlich die Höhe der Umlage maximal das dreifache des jeweils fälligen Jahresbeitrages betragen darf.

(4) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit.

(5) Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

(6) Abteilungen können zusätzliche Beiträge oder Umlagen nach § 22 Nr. 6 erheben. Dabei gilt Nr. 3 entsprechend.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Haftung

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt,

(a) die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der durch die Satzung gegebenen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht den Interessen der Abteilungen zuwider läuft,

(b) an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen,

(c) sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, wenn es ein ordentliches Mitglied ist. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet,

(a) die Vereinssatzung, die Vereinsordnungen, die satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Haupt- und Verwaltungsausschusses, des erweiterten Vorstandes, der Abteilungen sowie derjenigen Verbände und Vereinigungen zu befolgen, denen der Verein angehört,

(b) die Vereinsgrundsätze zu fördern,

(c) Beiträge und Umlagen zu entrichten.

(d) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über die Änderungen persönlicher Daten, die ihre Vereinsmitgliedschaft betreffen, schriftlich zu informieren. Dazu gehören:

(i) die Mitteilung von Anschriftsänderungen

(ii) Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

(iii) Mitteilung von Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

(e) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein Änderungen nach (d) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins.

(f) Entsteht dem Verein durch die Unterlassung der Benachrichtigung von Änderungen nach (d) ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

(3) Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist nicht übertragbar.

(4) Haftung: Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sport-Versicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags. § 31 BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr stehen der Vereinsjugendleiter, der Vereinsjugendsprecher und der Vereinsjugendkassenwart vor.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Vereinsjugendvorstandes erfolgt in der Jugendvollversammlung.

(3) Das Nähere regelt eine Jugendordnung, die sich die Vereinsjugend selbst gibt und die der Bestätigung durch den Haupt- und Verwaltungsausschuss bedarf.

§ 10 Organe

(1) Organe des Vereins sind

(a) der Vorstand,

(b) der erweiterte Vorstand,

(c) der Haupt- und Verwaltungsausschuss,

(d) die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem

(a) 1. Vorsitzenden,

(b) 2. Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide vertreten den Verein je einzeln.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Haupt und Verwaltungsausschuss ein Mitglied für die restliche Amtsdauer kommissarisch berufen.

§ 12 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem

(a) Vorstand,

(b) 3. Vorsitzenden,

(c) Schatzmeister,

(d) Schriftführer.

(2) Der erweiterte Vorstand entscheidet über Ausgaben im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften oder bei Entscheidungen über Ausgaben, die den durch den Haushaltsplan vorgegebenen Rahmen überschreiten und dabei eine in der Finanzordnung festgelegte Betragshöhe überschreiten, hat der erweiterte Vorstand die Zustimmung des Haupt- und Verwaltungsausschusses bzw. der Mitgliederversammlung einzuholen.

(3) Der erweiterte Vorstand entscheidet über Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Haupt- und Verwaltungsausschusses gegeben ist. Der erweiterte Vorstand behält sich vor, Aufgaben an den Haupt- und Verwaltungsausschuss oder andere satzungsgemäße Gremien zu übertragen.

(4) Die Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des Vorstandes anwesend ist. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit das des 2. Vorsitzenden.

(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung gestatten. Unbeschadet dessen hat jedes Mitglied nur eine Stimme.

(6) Über den Verlauf und die Beschlüsse hat der Schriftführer, ersatzweise eine vom Vorstand bestimmte Person, eine Niederschrift anzufertigen.

§ 13 Amtsdauer des erweiterten Vorstandes

(1) Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(2) Der Rücktritt eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes muss gegenüber dem erweiterten Vorstand schriftlich erklärt werden.

(3) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Haupt- und Verwaltungsausschuss ersatzweise ein Mitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(4) Die Wahl eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes kann auch auf eine kürzere Zeit als 2 Jahre geschehen, wenn dies die Mitgliederversammlung so beschließt. Ein solcher Beschluss gilt als gefasst, wenn ein zur Wahl Vorgeschlagener erklärt, nicht für die Regelzeit zu kandidieren und er gewählt wird.

(5) Eine Überlappung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist anzustreben.

§ 14 Ehrenämter

(1) Alle Organfunktionen im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt und können nur von Mitgliedern besetzt werden. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.

(2) Bei Bedarf können die Vereins- und Organämter des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes trifft der Haupt- und Verwaltungsausschuss. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit anderer trifft der erweiterte Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Alle Organmitglieder erhalten im Rahmen der steuerlichen Pauschbeträge einen Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Näheres dazu regelt der erweiterte Vorstand.

§ 15 Haftung

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder sowie der Übungsleiter wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 16 Haupt- und Verwaltungsausschuss

(1) Der Haupt- und Verwaltungsausschuss hat neben den ihm an anderer Stelle dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben folgende weitere Aufgaben:

(a) Verabschiedung von Richtlinien und Ordnungen, mit Ausnahme der Finanz- und Beitragsordnung,

(b) Festlegung der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen,

(c) Kontrolle der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

(d) Genehmigung von Ausgaben, die die Entscheidungsbefugnis des erweiterten Vorstandes übersteigen. Das Nähere regelt die Finanzordnung.

(e) Siehe § 14 Nr. 3.

(2) Mitglieder des Haupt- und Verwaltungsausschusses sind

(a) alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes,

(b) der oder die zu Ehrenvorsitzenden ernannten Vereinsmitglieder,

(c) die Abteilungsleiter,

(d) der Vorsitzende der Vereinsjugend,

(e) der Jugendsprecher,

(f) bis zu drei weitere Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gewählt werden.

(3) Jedes Mitglied des Haupt- und Verwaltungsausschusses hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Im Verhinderungsfall können die gewählten Stellvertreter an den Sitzungen mit Sitz und Stimme teilnehmen. Verfügt eine Abteilung über mehrere gleichberechtigte Abteilungsleiter und ist nur einer anwesend, übt dieser das Stimmrecht allein aus. Sind mehrere anwesend, können diese das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Dabei verfügen sie gemeinsam über eine Stimme.

(4) Der Haupt- und Verwaltungsausschuss kann jederzeit auf Anregung des erweiterten Vorstandes weitere Personen zur Beratung und Anhörung hinzuziehen.

(5) Der Haupt- und Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn – die Ehrenvorsitzende nicht mit eingerechnet – mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(6) Über den Verlauf und die Beschlüsse hat der Schriftführer, ersatzweise eine vom Vorstand bestimmte Person, eine Niederschrift anzufertigen.

§ 17 Weitere Ausschüsse

(1) Auf Beschluss des erweiterten Vorstandes, des Haupt- und Verwaltungsausschusses oder der Mitgliederversammlung können weitere ständige Ausschüsse oder projektbezogene Ausschüsse eingesetzt werden.

(2) Diese Ausschüsse sind innerhalb ihres Aufgabengebiets selbständig. Sie sind jedoch an die Weisungen der Vereinsorgane gebunden.

§ 18 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Sie ist einzuberufen:

(a) als Hauptversammlung jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres,

(b) als außerordentliche Mitgliederversammlung auf Beschluss des Haupt- und Verwaltungsausschusses oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat spätestens 4 Wochen vorher durch Anschreiben der Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Heiningen, gegebenenfalls einem Nachfolgeblatt, zu erfolgen.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

(a) die Beaufsichtigung sämtlicher Organe des Vereins,

(b) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte,

(c) die Entlastung für die Geschäfts- und Kassenführung,

(d) die Durchführung der Wahlen,

(e) die Bestätigung der Abteilungsleiter,

(f) die Bestellung von mindestens zwei Kassenprüfern,

(g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

(h) die Verabschiedung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,

(i) die Verabschiedung der Finanzordnung,

(j) die Verabschiedung der Beitragsordnung,

(k) die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften,

(l) die Beschlussfassung über die Erhebung, Höhe und Fälligkeit einer Umlage gemäß § 7 Nr. 3,

(m) die Beschlussfassung über sonstige Ausgaben, die aufgrund ihrer Höhe die von der Mitgliederversammlung vorgegebene Entscheidungsbefugnis des Haupt- und Verwaltungsausschusses übersteigen,

(n) die Beschlussfassung entsprechend der Tagesordnung über Anträge des erweiterten Vorstandes, des Haupt- und Verwaltungsausschusses, der Abteilungen und der Mitglieder sowie über sonstige Angelegenheiten des Vereins,

(o) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 19 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder, wenn beide nicht anwesend sind, vom 3. Vorsitzenden oder wahlweise dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Mitglied des erweiterten Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Wahlleitung für die Dauer des Wahlvorgangs einem Wahlleiter übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung schlägt der Versammlungsleiter vor. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der anwesenden ordentlichen Mitglieder beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste, insbesondere auch die Presse, zulassen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. § 25 Nr. 3 bleibt unberührt.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Entsteht bei einem Beschlussverfahren nach Nr. 5 Satz 1 eine Pattsituation, hat eine schriftliche Abstimmung zu erfolgen. Findet auch hierbei der betreffende Antrag keine Mehrheit, gilt er als abgelehnt.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollierenden zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

(8) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(9) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 20 Ordnungen

(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich die Mitgliederversammlung folgende Ordnungen:

(a) Beitragsordnung In der Beitragsordnung werden unter anderem die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr bei Eintritt in den Verein gemäß § 7 Nr. 1 und die Höhen und Fälligkeiten der Jahresbeiträge gemäß § 7 Nr. 1 festgelegt.

(b) Finanzordnung In der Finanzordnung werden unter anderem Höchstgrenzen für Ausgaben, die den durch den Haushaltsplan vorgegebenen Rahmen überschreiten, für

(i) den 1. und 2. Vorsitzenden

(ii) den Schatzmeister

(iii) den erweiterter Vorstand

(iv) den Haupt- und Verwaltungsausschuss

(v) die Abteilungsleiter festgelegt.

(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen

§ 21 Turn- und Sportbetrieb

(1) Zur Durchführung eines regelmäßigen Turn- und Sportbetriebs können fachsportliche Abteilungen gegründet werden.

(2) Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt durch die jeweiligen Abteilungsversammlungen. Ist die Wahl eines Abteilungsleiters in einer Abteilungsversammlung nicht erfolgt, kann sie durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

(3) Der Haupt- und Verwaltungsausschuss beschließt darüber, wann eine Abteilung im Sinne des Nr. 1 gegründet ist und als solche anerkannt wird oder ihren Abteilungsstatus verliert.

§ 22 Abteilungen

(1) Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs der einzelnen Abteilungen obliegt den jeweiligen Abteilungsleitern. Jede Abteilung kann für sich Ausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.

(2) Die Abteilungsleiter sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Für Ausgaben und Vertragsabschlüsse gelten die in der Finanzordnung festgelegten Höchstgrenzen.

(3) Verträge zur Anstellung von Personen können nicht durch Abteilungsleiter abgeschlossen werden.

(4) Die Abteilungsleiter sind an die Weisungen des Haupt- und Verwaltungsausschusses und des erweiterten Vorstandes gebunden und haben in den Mitgliederversammlungen und in den Sitzungen des Haupt- und Verwaltungsausschusses auf Verlangen Bericht zu geben.

(5) Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Haupt- und Verwaltungsausschusses eigene Kassen führen, unterliegen sie der Prüfung durch den erweiterten Vorstand.

(6) Jede Abteilung kann sich eine Abteilungssatzung geben, die für die Abteilungsmitglieder verbindlich ist. Diese Satzung kann auch die Entrichtung eines Abteilungsbeitrages oder einer Umlage aus besonderem Anlass zum Gegenstand haben. Jede Abteilungssatzung und deren Änderung bedarf der Genehmigung des Haupt- und Verwaltungsausschusses.

§ 23 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei unabhängige Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren, welche innerhalb von 2 Monaten nach dem Ende eines Geschäftsjahres die Kasse auf ihre Richtigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten haben.

§ 24 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein

(a) Name,

(b) Adresse,

(c) Geburtsdatum,

(d) Bankverbindung. auf. Diese Informationen werden in den vereinseigenen EDV-Systemen gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(3) Jeder Betroffene hat das Recht auf:

(a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

(b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind,

(c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt,

(d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.

(4) Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 25 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung angekündigt ist.

(2) Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder oder durch Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Heiningen, gegebenenfalls einem Nachfolgeblatt, unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(3) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sein. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 4/5 der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(4) Sofern die in Nr. 3 geforderte Mitgliederzahl nicht erreicht wird, ist frühestens nach 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung nach Nr. 2 einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

(5) Für den Fall der Vereinsauflösung bestellt die hierzu einberufene Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Beide vertreten den Verein je einzeln.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heiningen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

(7) Das einzelne Mitglied als solches hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 26 Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Göppingen. § 27 Inkrafttreten Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.03.2011 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 23.03.2007.

 

Heiningen, den 25.03.2011

Schriftführer

1. Vorsitzender des TSV Heiningen 1892 e. V.