Vereinsbus des Förderverein Handball Heiningen e.V.

Fahrzeug / Ausstattung: Ford Transit – 110 T300

  • 9-Sitzer

  • Kraftstoff: Diesel

  • Multifunktionslenkrad

  • TÜV2023

  • Schaltgetriebe

  • Tempomat

  • Radio, CD, AUX

  • Anhängerkupplung fest

  • Sehr großer Stauraum

Mietvertrag / Nutzungsvereinbarung:

Nutzung des Vereinsbusses erst ab 25 Jahren!!!

Download: Mietvertrag Starenexpress

Hier geht es zur Reservierung:

 

Nutzungsbedingungen zur Anmietung des Vereinsbusses:

I. Pflichten des Mieters:
1. Der Nutzungs– und Mietvertrag ist vor der Nutzung an den Vermieter ausgefüllt per Mail an „foerderverein.handball@tsv-heiningen.de“ zurückzuschicken. Der Nutzungsvertrag steht als Download auf der Internetseite des TSV Heiningen – Handball zur Verfügung. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und dem im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter überprüft vor Fahrtantritt das Fahrzeug auf einen technisch einwandfreien Zustand.

3. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Bei zusätzlichen Reinigungsarbeiten durch den Verein werden mindestens 50,00 € in Rechnung gestellt. Beim Entstehen von Fremdkosten werden diese dem Verursacher
weitergegeben. Das Fahrtenbuch ist gewissenhaft und sauber zuführen. Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten. Das Fahrzeug ist im gereinigten Zustand innen (Fahrgastraum) an den Vermieter zurückzugeben. Das Trinken von Alkohol ist untersagt. Es gilt die 0,00 Promille-Grenze.

4. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu Testzwecken, zum gewerblichen Personen- oder Güterverkehr sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.

5. Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen, Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie amtliche Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

6. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug im selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeuges. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

II. Pflichten des Vermieters:
1. as Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (VGH) versichert. Haftpflichtversicherung: Deckung bis zu 100 Mio. Euro, bei Personenschäden max. 15 Mio. Euro je Person und Teilkaskoversicherung mit 150,00 Euro Selbstbeteiligung

2. Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter entsprechend den Wartungsintervallen in einer Fachwerkstatt durchgeführt.

3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbeitrag von 100,00 Euro ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparatur trägt der Vermieter, wenn von Seiten des Mieters nicht grobfahrlässig gehandelt wurde

III. Haftung des Mieters:
1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung der Straßenverkehrsordnung. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung des Fahrzeuges entstanden sind.

2. Der Vermieter kann den Mieter gegen Zahlung einer Gebühr nach den Grundsätzen einer Teilkaskoversicherung für Schäden am gemieteten Fahrzeug freistellen. Von der Verpflichtung gemäß I Ziffer 1 – 6 ist der Mieter nicht befreit

3. Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.

4. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

IV. Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart. Für alle Regelungen dieses Vertrages, einschließlich seiner Auslegung, gilt deutsches Recht.